Entdeckungsreisen

Rechtsfolgewille

Seit ich Köhlers BGB-AT-Lehrbuch gelesen hatte, verwendete ich den Begriff „Rechtsfolgewille“ anstatt „Rechtsbindungswille“ bei Willenserklärungen. Ich fand den Begriff einfach griffiger.

Zur Erinnerung:

Willenserklärungen haben nach konventioneller Darstellung einen subjektiven und einen objektiven Tatbestand.

Dabei untergliedert sich der subjektive Tatbestand in Handlungswille, Erklärungsbewußtsein und Geschäftswille. Der objektive Tatbestand besteht aus Rechtsbindungswille und der Äußerung selbst.

So weit, so gut. Wie spielt nun der Rechtsfolgewille hinein?

Bei Köhler ist es ganz einfach: Rechtsfolgewille ist synonym zu Rechtsbindungswille. In Rn. 3 zu § 6 findet sich ein Schaubild mit dieser Beschriftung:

Kundgabe eines Rechtsfolgewillens (= Rechtsbindungswillens)

Brox/Walker ignorieren den Begriff des Rechtsfolgewillens gänzlich.

Förster schreibt in seinem Lehrbuch unter Rn. 88 zur subjektiven Seite:

Das Erklärungsbewusstsein, für das auch die Ausdrücke Erklärungs– oder Rechtsbindungswille geläufig sind,…

Staudinger/Singer kommentiert in Vorbem. zu §§ 116–144, Rn. 29:

Vom Rechtsfolgewillen streng zu unterscheiden ist aber der so genannte Rechtsbindungswille.

Der Rechtsfolgewille ist hier aber identisch mit dem Geschäftswillen:

Da der Geschäftswille darauf gerichtet ist, bestimmte Rechtsfolgen in Geltung zu setzen, wird der sog Rechtsfolgewille als Synonym des Geschäftswillens verwendet (aaO).

Dann verweist er auf BGHZ 91, 324:

Trotz fehlenden Erklärungsbewußtseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor…

Was bedeutet das nun? Köhler hält den Rechtsfolgewille für synonym zum Rechtsbindungswillen (also objektive Seite). Förster sieht den Rechtsbindungswillen wiederum synonym zum Erklärungsbewußtsein, womit er den Rechtsbindungswillen plötzlich auf der subjektiven Seite verortet. Der Staudinger unterscheidet Rechtsbindungs– und Rechtsfolgewillen scharf und sieht letzteren synonym zum Geschäftswillen, womit auch er auf der subjektiven Seite ist, also konträr zu Köhler. Und der BGH vermischt munter alles und scheint — mit billigendem Verweis aus dem Staudinger heraus, trotz der angeblich scharfen Trennung! — Erklärungsbewußtsein, Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen für im wesentlichen identisch zu halten. Womit die subjektive und die objektive Seite endgültig verwurstet sind.

Letzten Endes halte ich mich vom Begriff des Rechtsfolgewillens weit entfernt, weil jeder etwas anderes darunter versteht.

#Recht